Satzung
der Interessengemeinschaft Schnaittachtalbahn


 

§ 1

Der Verein hat seinen Sitz in Schnaittach und führt den Namen:

Interessengemeinschaft Schnaittachtalbahn (IGSB) e. V.

Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hersbruck eingetragen werden.
 
 

§ 2

Der Verein ist wirtschaftlich und rechtlich selbständig. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Zeit bis zum 31.12.1996 ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
 
 

§ 3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele. Seine Aufgaben sind überkonfessionell.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 
§ 4

Der Verein dient der Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes, der Denkmalkunde und der Bewahrung eisenbahngeschichtlicher Tradition

Die Ziele des Vereins sind:


Diese Ziele werden unter anderem verwirklicht durch:


§ 5

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Für eine Mitgliedschaft Volljähriger ist der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte Voraussetzung. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Jedes Mitglied ist beitragspflichtig.

Natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die den Verein finanziell unterstützen wollen, können ihm als "Fördernde Mitglieder" beitreten.
 
 

§ 6

Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt:

§ 7

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:


§ 8

Jedes Mitglied ist wahl- und stimmberechtigt, außer in Fällen, in denen die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit dem Mitglied oder die Einleitung eines Rechtsstreites zwischen einem Mitglied und dem Verein betrifft (§ 34 BGB).
 
 

§ 9

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

Der Austritt kann jederzeit zum Monatsende schriftlich erfolgen.

Der Ausschluß kann erfolgen, wenn das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Der Ausschluß wird durch die Vorstandschaft beschlossen und dem Ausgeschlossenen mittels eingeschriebenem Brief mitgeteilt. Darin ist auf das Einspruchsrecht hinzuweisen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des eingeschriebenen Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Hauptversammlung.

Mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ist das Mitglied automatisch ausgeschlossen.

§ 10

Die Organe des Vereins sind:

§ 11

Die ordentliche Jahreshauptversammlung des Vereins findet alljährlich im ersten Kalenderhalbjahr statt. Die Vorstandschaft legt die Tagesordnung, Zeit und Ort der Jahreshauptversammlung fest und beruft diese mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse ein.

Außerordentliche Hauptversammlungen können von der Vorstandschaft jederzeit mit einer Frist von 10 Tagen einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn dies ein Viertel der Mitglieder verlangt.

Anträge zu den Hauptversammlungen können von jedem Mitglied gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung der/dem Vorsitzenden einzureichen. Über die Behandlung verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Hauptversammlung.

Der Geschäftskreis der Hauptversammlung erstreckt sich auf:

Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt.

Zur Überprüfung der Kassen- und Rechnungsführung werden von der Hauptversammlung zwei sachverständige Personen auf die von Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Prüfung soll jährlich einmal stattfinden. Über das Ergebnis ist der Hauptversammlung zu berichten.

Über die in der Hauptversammlung gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom/von der Vorsitzenden oder seiner/seinem/ihrer/ihrem Stellvertreter/-in und dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen ist.

§ 12

Die Vorstandschaft besteht aus:

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n oder den/die Stellvertreter/in -jeweils mit Alleinvertretungsberechtigung- vertreten. Die Vorstandschaft wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Die Vorstandschaft bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Freiwerdende Vorstandsposten können durch Beschluß der Vorstandsschaft kommissarisch bis zur nächsten Hauptversammlung besetzt werden.

Für besondere Aufgaben können Ausschüsse eingesetzt werden und gegebenenfalls mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet werden.

Sitzungen der Vorstandsschaft werden bei Bedarf abgehalten, mindestens jedoch zweimal jährlich.
 
 

§ 13

Die Satzung kann durch Beschluß der Hauptversammlung mit mindestens Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.

Der Verein kann nur durch einen Beschluß einer Dreiviertelmehrheit aller Vereinsmitglieder in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung aufgelöst werden. Sind nicht drei Viertel der Mitglieder anwesend, so ist eine neue Versammlung innerhalb der nächsten acht Wochen einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen endgültig beschließt.

Die Mitgliederversammlung benennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

Das bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks vorhandene Vermögen fällt einer in ihrer Zielsetzung ähnlichen Gruppierung zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Über die Verwendung beschließt die letzte Hauptversammlung nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
 
 
 
 

Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung des Vereins am 25. Juni 1996 einstimmig angenommen.

Schnaittach, 25. Juni 1996

Geänderte Fassung laut Beschluß der JHV vom 04.11.1998

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